Bundesdatenschutzgesetz
Nichtamtlicher Auszug aus dem Bundesdatenschutzgesetz. Keine Rechtsverbindlichkeit oder sonstige Rechtswirksamkeit.
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2 Öffentliche und nicht öffentliche Stellen
§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen
§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit
§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
§ 4a Einwilligung
§ 4b Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen
§ 4c Ausnahmen
§ 4d Meldepflicht
§ 4e Inhalt der Meldepflicht
§ 4f Beauftragter für den Datenschutz
§ 4g Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz
§ 5 Datengeheimnis
§ 6 Unabdingbare Rechte des Betroffenen
§ 6a Automatisierte Einzelentscheidung
§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
§ 6c Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien
§ 7 Schadensersatz
§ 8 Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen
§ 9 Technische und organisatorische Maßnahmen
§ 9a Datenschutzaudit
§ 10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
§ 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
Zweiter Abschnitt Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
Erster Unterabschnitt Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 12 Anwendungsbereich
§ 13 Datenerhebung
§ 14 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
§ 15 Datenübermittlung an öffentliche Stellen
§ 16 Datenübermittlung an nicht öffentliche Stellen
§ 17 (weggefallen)
§ 18 Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung
Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen
§ 19 Auskunft an den Betroffenen
§ 19a Benachrichtigung
§ 20 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht
§ 21 Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Dritter Unterabschnitt Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
§ 22 Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
§ 23 Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
§ 24 Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit
§ 25 Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
§ 26 Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Dritter Abschnitt Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
Erster Unterabschnitt Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 27 Anwendungsbereich
§ 28 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigene Zwecke
§ 29 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung
§ 30 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung in anonymisierter Form
§ 31 Besondere Zweckbindung
§ 32 (weggefallen)
Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen
§ 33 Benachrichtigung des Betroffenen
§ 34 Auskunft an den Betroffenen
§ 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
Dritter Unterabschnitt Aufsichtsbehörde
§ 36 und 37 (weggefallen)
§ 38 Aufsichtsbehörde
§ 38a Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher Regelungen
Vierter Abschnitt Sondervorschriften
§ 39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
§ 40 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen
§ 41 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien
§ 42 Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle
Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften
§ 43 Bußgeldvorschriften
§ 44 Strafvorschriften Sechster Abschnitt Übergangsvorschriften
§ 45 Laufende Verwendungen
§ 46 Weitergeltung von Begriffsbestimmungen Anlage (zu § 9 Satz 1)
Erster Abschnitt Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
1. öffentliche Stellen des Bundes,
2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a) Bundesrecht ausführen oder
b) als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um
Verwaltungsangelegenheiten handelt,
3. nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.
(3). Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(4). Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine Niederlassung im Inland. Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt. Soweit die verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu nennen ist, sind auch Angaben über im Inland ansässige Vertreter zu machen.
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern Datenträger nur zum Zweck des Transits durch das Inland eingesetzt werden. § 38 Abs.1 Satz 1 bleibt unberührt.
§ 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen
(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der Bundes unmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Als öffentliche Stellen gelten die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.
(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht. Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.
(4) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
(2) Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann.
(3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten,
3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass
a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder
b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft,
4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken, Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.
(5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.
(6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
(6a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.
(7) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt.
(8) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält. Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
(9) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
(10) Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien sind Datenträger,
1. die an den Betroffenen ausgegeben werden,
2. auf denen personenbezogene Daten über die Speicherung hinaus durch die ausgebende oder eine andere Stelle automatisiert verarbeitet werden können und
3. bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen kann.
§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere ist von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
2. a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über
1. die Identität der verantwortlichen Stelle,
2. die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und
3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den
Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss, zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.
§ 4a Einwilligung
(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben.
(2) Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks ergibt, schriftlich festzuhalten.
(3). Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
§ 4b Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen
(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen
1. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2. in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3. der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften gelten § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und §§ 28 bis 30 nach Maßgabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze und Vereinbarungen, soweit die Übermittlung im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen.
(2) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen nach Absatz 1, die nicht im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, sowie an sonstige ausländische oder über- oder zwischenstaatliche Stellen gilt Absatz 1 entsprechend. Die Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei den in Satz 1 genannten Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Satz 2 gilt nicht, wenn die Übermittlung zur Erfüllung eigener Aufgaben einer öffentlichen Stelle des Bundes aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist.
(3) Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen von Bedeutung sind; insbesondere können die Art der Daten, die Zweckbestimmung, die Dauer der geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die für den betreffenden Empfänger geltenden Rechtsnormen sowie die für ihn geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden.
(4) In den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle.
(6) Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen Erfüllung die Daten übermittelt werden.
§ 4c Ausnahmen
(1) Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an andere als die in § 4b Abs. 1 genannten Stellen, auch wenn bei ihnen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist, zulässig, sofern
1. der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat,
2. die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Betroffenen und der verantwortlichen Stelle oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen, die auf Veranlassung des Betroffenen getroffen worden sind, erforderlich ist,
3. die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, der im Interesse des Betroffenen von der verantwortlichen Stelle mit einem Dritten geschlossen wurde oder geschlossen werden soll,
4. die Übermittlung für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist,
5. die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist oder
6. die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offen steht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind. Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann die zuständige Aufsichtsbehörde einzelne Übermittlungen oder bestimmte Arten von Übermittlungen personenbezogener Daten an andere als die in § 4b Abs. 1 genannten Stellen genehmigen, wenn die verantwortliche Stelle ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und der Ausübung der damit verbundenen Rechte vorweist; die Garantien können sich insbesondere aus Vertragsklauseln oder verbindlichen Unternehmensregelungen ergeben. Bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig. Sofern die Übermittlung durch öffentliche Stellen erfolgen soll, nehmen diese die Prüfung nach Satz 1 vor.
3. Die Länder teilen dem Bund die nach Absatz 2 Satz 1 ergangenen Entscheidungen mit.
§ 4d Meldepflicht
(1) Verfahren automatisierter Verarbeitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen verantwortlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und Telekommunikationsunternehmen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach Maßgabe von § 4e zu melden.
(2) Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat.
(3) Die Meldepflicht entfällt ferner, wenn die verantwortliche Stelle personenbezogene Daten für eigene Zwecke erhebt, verarbeitet oder nutzt, hierbei höchstens neun Personen mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und entweder eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit den Betroffenen dient.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn es sich um automatisierte Verarbeitungen handelt, in denen geschäftsmäßig personenbezogene Daten von der jeweiligen Stelle
1. zum Zweck der Übermittlung oder
2. zum Zweck der anonymisierten Übermittlung gespeichert werden.
(5) Soweit automatisierte Verarbeitungen besondere Risiken für die Rechte und
Freiheiten der Betroffenen aufweisen, unterliegen sie der Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle). Eine Vorabkontrolle ist insbesondere durchzuführen, wenn
1. besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) verarbeitet werden oder
2. die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu bestimmt ist, die Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines Verhaltens,
es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient.
(6) Zuständig für die Vorabkontrolle ist der Beauftragte für den Datenschutz. Dieser nimmt die Vorabkontrolle nach Empfang der Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 vor. Er hat sich in Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde oder bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu wenden.
§ 4e Inhalt der Meldepflicht
Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen meldepflichtig sind, sind folgende Angaben zu machen:
1. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle,
2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen,
3. Anschrift der verantwortlichen Stelle,
4. Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung,
5. eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien,
6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können,
7. Regelfristen für die Löschung der Daten,
8. eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten,
9. eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach § 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind.
§ 4d Abs. 1 und 4 gilt für die Änderung der nach Satz 1 mitgeteilten Angaben sowie für den Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der meldepflichtigen Tätigkeit entsprechend.
§ 4f Beauftragter für den Datenschutz
(1) Öffentliche und nicht öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Nicht-öffentliche Stellen sind hierzu spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mindestens 20 Personen beschäftigt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nichtöffentlichen Stellen, die in der Regel höchstens neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Soweit aufgrund der Struktur einer öffentlichen Stelle erforderlich, genügt die Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz für mehrere Bereiche. Soweit nicht-öffentliche Stellen automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die einer Vorabkontrolle unterliegen, oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung automatisiert verarbeiten, haben sie unabhängig von der Anzahl der mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigten Personen einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen.
(2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Das Maß der erforderlichen Fachkunde bestimmt sich insbesondere nach dem Umfang der Datenverarbeitung der verantwortlichen Stelle und dem Schutzbedarf der personenbezogenen Daten, die die verantwortliche Stelle erhebt oder verwendet. Zum Beauftragten für den Datenschutz kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle bestellt werden; die Kontrolle erstreckt sich auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen. Öffentliche Stellen können mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einen Bediensteten aus einer anderen öffentlichen Stelle zum Beauftragten für den Datenschutz bestellen.
(3) Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Leiter der öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen. Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz kann in entsprechender Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches, bei nicht-öffentlichen Stellen auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden.
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit er nicht davon durch den Betroffenen befreit wird.
(4a) Soweit der Beauftragte für den Datenschutz bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten erhält, für die dem Leiter oder einer bei der öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle beschäftigten Person aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch dem Beauftragten für den Datenschutz und dessen Hilfspersonal zu. Über die Ausübung dieses Rechts entscheidet die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zusteht, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des Beauftragten für den Datenschutz reicht,unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Beschlagnahmeverbot.
(5) Die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen haben den Beauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. Betroffene können sich jederzeit an den Beauftragten für den Datenschutz wenden.
§ 4g Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz
(1) Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. Zu diesem Zweck kann sich der Beauftragte für den Datenschutz in Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle bei der verantwortlichen Stelle zuständige Behörde wenden. Er kann die Beratung nach § 38 Abs. 1 Satz 2 in Anspruch nehmen. Er hat insbesondere
1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten,
2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen.
(2) Dem Beauftragten für den Datenschutz ist von der verantwortlichen Stelle eine Übersicht über die in § 4e Satz 1 genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen. Der Beauftragte für den Datenschutz macht die Angaben nach § 4e Satz 1 Nr. 1 bis 8 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar.
(2a) Soweit bei einer nichtöffentlichen Stelle keine Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz besteht, hat der Leiter der nichtöffentlichen Stelle die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 in anderer Weise sicherzustellen.
(3) Auf die in § 6 Abs. 2 Satz 4 genannten Behörden findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung. Absatz 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der behördliche Beauftragte für den Datenschutz das Benehmen mit dem Behördenleiter herstellt; bei Unstimmigkeiten zwischen dem behördlichen Beauftragten für den Datenschutz und dem Behördenleiter entscheidet die oberste Bundesbehörde.
§ 5 Datengeheimnis
Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
§ 6 Unabdingbare Rechte des Betroffenen
(1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) Sind die Daten des Betroffenen automatisiert in der Weise gespeichert, dass mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat, so kann er sich an jede dieser Stellen wenden. Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an die Stelle, die die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. Der Betroffene ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu unterrichten. Die in § 19 Abs. 3 genannten Stellen, die Behörden der Staatsanwaltschaft und der Polizei sowie öffentliche Stellen der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, können statt des Betroffenen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterrichten. In diesem Fall richtet sich das weitere Verfahren nach § 19 Abs. 6.
§ 6a Automatisierte Einzelentscheidung
(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
1. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder
2. die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete
Maßnahmen gewährleistet und dem Betroffenen von der verantwortlichen
Stelle die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des
Absatzes 1 mitgeteilt wird. Als geeignete Maßnahme gilt insbesondere die
Möglichkeit des Betroffenen, seinen Standpunkt geltend zu machen. Die
verantwortliche Stelle ist verpflichtet, ihre Entscheidung erneut zu
prüfen.
(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach den §§ 19 und 34 erstreckt sich auch
auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.
§ 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen
Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der
Betroffenen überwiegen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle sind durch geeignete
Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig,
wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte
bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen
Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies zur Abwehr von
Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von
Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet,
ist diese über eine Verarbeitung oder Nutzung entsprechend den §§ 19a und 33 zu
benachrichtigen.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht
mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren
Speicherung entgegenstehen.
§ 6c Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien
(1) Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes Speicher- und Verarbeitungsmedium
ausgibt oder ein Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten,
das ganz oder teilweise auf einem solchen Medium abläuft, auf das Medium aufbringt,
ändert oder hierzu bereithält, muss den Betroffenen
1. über ihre Identität und Anschrift,
2. in allgemein verständlicher Form über die Funktionsweise des Mediums
einschließlich der Art der zu verarbeitenden personenbezogenen Daten,
3. darüber, wie er seine Rechte nach den §§ 19, 20, 34 und 35 ausüben kann,
und
4. über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu treffenden Maßnahmen
unterrichten, soweit der Betroffene nicht bereits Kenntnis erlangt hat.
(2) Die nach Absatz 1 verpflichtete Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur
Wahrnehmung des Auskunftsrechts erforderlichen Geräte oder Einrichtungen in
angemessenem Umfang zum unentgeltlichen Gebrauch zur Verfügung stehen.
(3) Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine Datenverarbeitung auslösen,
müssen für den Betroffenen eindeutig erkennbar sein.
§ 7 Schadensersatz
Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder
nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie
oder ihr Träger dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles
gebotene Sorgfalt beachtet hat.
§ 8 Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen
(1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach
diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder
unrichtige automatisierte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner
personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist ihr Träger dem Betroffenen unabhängig
von einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet.
(2) Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist dem Betroffenen der
Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen.
(3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind insgesamt auf einen Betrag von
130.000 Euro begrenzt. Ist auf Grund desselben Ereignisses an mehrere Personen
Schadensersatz zu leisten, der insgesamt den Höchstbetrag von 130.000 Euro
übersteigt, so verringern sich die einzelnen Schadensersatzleistungen in dem
Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.
(4) Sind bei einer automatisierten Verarbeitung mehrere Stellen
speicherungsberechtigt und ist der Geschädigte nicht in der Lage, die speichernde
Stelle festzustellen, so haftet jede dieser Stellen.
(5) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Betroffenen mitgewirkt,
gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(6) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden
Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§ 9 Technische und organisatorische Maßnahmen
Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag
personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und
organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der
Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz
genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr
Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
§ 9a Datenschutzaudit
Zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit können Anbieter von
Datenverarbeitungssystemen und -programmen und datenverarbeitende Stellen ihr
Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen durch unabhängige und
zugelassene Gutachter prüfen und bewerten lassen sowie das Ergebnis der Prüfung
veröffentlichen. Die näheren Anforderungen an die Prüfung und Bewertung, das
Verfahren sowie die Auswahl und Zulassung der Gutachter werden durch besonderes
Gesetz geregelt.
§ 10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung
personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren
unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben
oder Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften über
die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.
(2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des
Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:
1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
2. Dritte, an die übermittelt wird,
3. Art der zu übermittelnden Daten,
4. nach § 9 erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen.
Im öffentlichen Bereich können die erforderlichen Festlegungen auch durch die
Fachaufsichtsbehörden getroffen werden.
(3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen, in denen die in § 12 Abs.
1 genannten Stellen beteiligt sind, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten.
Die Einrichtung von Abrufverfahren, bei denen die in § 6 Abs. 2 und in § 19 Abs. 3
genannten Stellen beteiligt sind, ist nur zulässig, wenn das für die speichernde und
die abrufende Stelle jeweils zuständige Bundes- oder Landesministerium zugestimmt hat.
(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an
den übermittelt wird. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur,
wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die
Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren
festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand personenbezogener
Daten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die
Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes
oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf allgemein zugänglicher Daten.
Allgemein zugänglich sind Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger
Anmeldung Zulassung oder Entrichtung eines Entgelts, nutzen kann.
§ 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag
(1) Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen erhoben,
verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften
dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Die in
den §§ 6, 7 und 8 genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen.
(2) Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm
getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der
Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei die Datenerhebung, -verarbeitung oder
-nutzung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige
Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind. Er kann bei öffentlichen Stellen auch
durch die Fachaufsichtsbehörde erteilt werden. Der Auftraggeber hat sich von der
Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen
Maßnahmen zu überzeugen.
(3) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers
erheben, verarbeiten oder nutzen. Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des
Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz
verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen.
(4) Für den Auftragnehmer gelten neben den §§ 5, 9, 43 Abs. 1 Nr. 2, 10 und 11, Abs.
2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 44 nur die Vorschriften über die
Datenschutzkontrolle oder die Aufsicht, und zwar für
1. a) öffentliche Stellen,
b) nicht-öffentliche Stellen, bei denen der öffentlichen Hand die
Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht und
der Auftraggeber eine öffentliche Stelle ist, die §§ 18, 24 bis 26 oder die entsprechenden Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder,
2. die übrigen nicht-öffentlichen Stellen, soweit sie personenbezogene Daten
im Auftrag als Dienstleistungsunternehmen geschäftsmäßig erheben,
verarbeiten oder nutzen, die §§ 4f, 4g und 38.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung
automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im
Auftrag vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht
ausgeschlossen werden kann.
Zweiter Abschnitt
Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen
Erster Unterabschnitt Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 12 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes,
soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die §§ 12
bis 16, 19 bis 20 auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie
1. Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am
Wettbewerb teilnehmen oder
2. als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt § 23 Abs. 4 entsprechend.
(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige dienstoder
arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten
anstelle der §§ 13 bis 16, 19 bis 20 der § 28 Abs. 1 und 3 Nr. 1 sowie die §§ 33 bis
35, auch soweit personenbezogene Daten weder automatisiert verarbeitet noch in nicht
automatisierten Dateien verarbeitet oder genutzt oder dafür erhoben werden.
§ 13 Datenerhebung
(1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur
Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist.
(1a) Werden personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei einer
nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die
zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
(2) Das Erheben besonderer Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist nur
zulässig, soweit
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses zwingend erfordert,
2. der Betroffene nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat,
3. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines
Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder
rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,
4. es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich
gemacht hat,
5. dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit
erforderlich ist,
6. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Wahrung
erheblicher Belange des Gemeinwohls zwingend erforderlich ist,
7. dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der
Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von
Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten
durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer
entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen,
8. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das
wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens
das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung erheblich
überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann oder
9. dies aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder
zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes
auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für
humanitäre Maßnahmen erforderlich ist.
§ 14 Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
(1) Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn
es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden
Aufgaben erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben
worden sind. Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke
geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind.
(2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt,
2. der Betroffene eingewilligt hat,
3. offensichtlich ist, dass es im Interesse des Betroffenen liegt, und kein
Grund zu der Annahme besteht, dass er in Kenntnis des anderen Zwecks seine
Einwilligung verweigern würde,
4. Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche
Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen,
5. die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie
veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung offensichtlich überwiegt,
6. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr
für die öffentliche Sicherheit oder zur Wahrung erheblicher Belange des
Gemeinwohls erforderlich ist,
7. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur
Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des §
11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs oder von Erziehungsmaßregeln oder
Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung
von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist,
8. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer
anderen Person erforderlich ist oder
9. es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das
wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens
das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung
erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht
oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(3) Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der
Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der
Durchführung von Organisationsuntersuchungen für die verantwortliche Stelle dient.
Das gilt auch für die Verarbeitung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken
durch die verantwortliche Stelle, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen
des Betroffenen entgegenstehen.
(4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle,
der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer
Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet
werden.
(5) Das Speichern, Verändern oder Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten
(§ 3 Abs. 9) für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
1. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1
bis 6 oder 9 zulassen würden oder
2. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das
öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das
Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich
überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nr. 2 ist im Rahmen des öffentlichen Interesses das
wissenschaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben besonders zu berücksichtigen.
(6) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) zu den in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Zwecken richtet sich nach den für die in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten.
§ 15 Datenübermittlung an öffentliche Stellen
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig,
wenn
1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder
des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, liegenden Aufgaben
erforderlich ist und
2. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde
Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten
übermittelt werden, trägt dieser die Verantwortung. In diesem Fall prüft die
übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des
Dritten, an den die Daten übermittelt werden, liegt, es sei denn, dass besonderer
Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. § 10 Abs. 4 bleibt
unberührt.
(3) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese für den Zweck
verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine
Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des §
14 Abs. 2 zulässig.
(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gelten die Absätze 1 bis 3
entsprechend, sofern sichergestellt ist, dass bei diesen ausreichende
Datenschutzmaßnahmen getroffen werden.
(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 übermittelt werden dürfen,
weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten so verbunden, dass
eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die
Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des
Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine
Nutzung dieser Daten ist unzulässig.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer
öffentlichen Stelle weitergegeben werden.
§ 16 Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen
(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist
zulässig, wenn
1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle
liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die
eine Nutzung nach § 14 zulassen würden, oder
2. der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes
Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt
und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der
Übermittlung hat. Das Übermitteln von besonderen Arten personenbezogener
Daten (§ 3 Abs. 9) ist abweichend von Satz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn die
Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 Abs. 5 und 6
zulassen würden oder soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung oder
Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.
(2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde
Stelle.
(3) In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde
Stelle den Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit
zu rechnen ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die
Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes
oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
(4) Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck
verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Die
übermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen. Eine Verarbeitung oder Nutzung für
andere Zwecke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach Absatz 1 zulässig wäre und
die übermittelnde Stelle zugestimmt hat.
§ 17(weggefallen)
§ 18 Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung
(1) Die obersten Bundesbehörden, der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens sowie die
bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
über die von der Bundesregierung oder einer obersten Bundesbehörde lediglich die
Rechtsaufsicht ausgeübt wird, haben für ihren Geschäftsbereich die Ausführung dieses
Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. Das
Gleiche gilt für die Vorstände der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch
Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, sol
ange diesen ein ausschließliches Recht nach
dem Postgesetz zusteht.
(2) Die öffentlichen Stellen führen ein Verzeichnis der eingesetzten
Datenverarbeitungsanlagen. Für ihre automatisierten Verarbeitungen haben sie die
Angaben nach § 4e sowie die Rechtsgrundlage der Verarbeitung schriftlich festzulegen.
Bei allgemeinen Verwaltungszwecken dienenden automatisierten Verarbeitungen, bei
welchen das Auskunftsrecht des Betroffenen nicht nach § 19 Abs. 3 oder 4
eingeschränkt wird, kann hiervon abgesehen werden. Für automatisierte Verarbeitungen,
die in gleicher oder ähnlicher Weise mehrfach geführt werden, können die Festlegungen
zusammengefasst werden.
Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen
§ 19 Auskunft an den Betroffenen
(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die
Herkunft dieser Daten beziehen,
2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten
weitergegeben werden, und
3. den Zweck der Speicherung.
In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt
werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten weder
automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft
nur erteilt, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten
ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer
Verhältnis zu dem vom Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die
verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der
Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind,
weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher
Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken
der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten
an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen
Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden
des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen
zulässig.
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der
verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst
dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift
oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten
Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(5) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch
die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung
gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In
diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann.
(6) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen,
soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt,
dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die
Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den
Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer
weitergehenden Auskunft zustimmt.
(7) Die Auskunft ist unentgeltlich.
§ 19a Benachrichtigung
(1) Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist er von der
Speicherung, der Identität der verantwortlichen Stelle sowie über die
Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. Der
Betroffene ist auch über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von Daten zu
unterrichten, soweit er nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss. Sofern eine
Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestens bei der ersten
Übermittlung zu erfolgen.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der
Übermittlung erlangt hat,
2. die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert oder
3. die Speicherung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten durch Gesetz
ausdrücklich vorgesehen ist.
Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von
einer Benachrichtigung nach Nummer 2 oder 3 abgesehen wird.
(3) § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 20 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten; Widerspruchsrecht
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird
festgestellt, dass personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch
in nicht automatisierten Dateien gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre
Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in geeigneter Weise
festzuhalten.
(2) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht
automatisierten Dateien gespeichert sind, sind zu löschen, wenn
1. ihre Speicherung unzulässig ist oder
2. ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer
Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche
Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
(4) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht
automatisierten Dateien gespeichert sind, sind ferner zu sperren, soweit ihre
Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die
Unrichtigkeit feststellen lässt.
(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder
Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt
werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und
eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner
besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine
Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.
(6) Personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht
automatisierten Datei gespeichert sind, sind zu sperren, wenn die Behörde im
Einzelfall feststellt, dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des
Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für die Aufgabenerfüllung der Behörde
nicht mehr erforderlich sind.
(7) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder
genutzt werden, wenn
1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot
oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle
oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und
2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht
gesperrt wären.
(8) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der
Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu
verständigen, denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung
weitergegeben wurden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und
schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
(9) § 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes ist anzuwenden.
§ 21 Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in
seinen Rechten verletzt worden zu sein. Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
von personenbezogenen Daten durch Gerichte des Bundes gilt dies nur, soweit diese in
Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
Dritter Unterabschnitt
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
§ 22 Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die die Informationsfreiheit
(1) Der Deutsche Bundestag wählt auf Vorschlag der Bundesregierung den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit mehr als der
Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Der Bundesbeauftragte muss bei seiner
Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu
ernennen.
(2) Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Bundesminister des Innern folgenden Eid:
"Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen,
seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die
Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft
erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott
helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist
zulässig.
(4) Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem
öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und
nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.
(5) Der Bundesbeauftragte wird beim Bundesministerium des Innern eingerichtet. Er
untersteht der Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Innern. Dem
Bundesbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und
Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Bundesministers
des Innern in einem eigenen Kapitel auszuweisen. Die Stellen sind im Einvernehmen mit
dem Bundesbeauftragten zu besetzen. Die Mitarbeiter können, falls sie mit der
beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit ihm
versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.
(6) Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert, kann der Bundesminister des Innern einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Der Bundesbeauftragte soll dazu gehört werden.
§ 23 Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet
1. mit Ablauf der Amtszeit,
2. mit der Entlassung.
Der Bundespräsident entläßt den Bundesbeauftragten, wenn dieser es verlangt oder auf
Vorschlag der Bundesregierung, wenn Gründe vorliegen, die bei einem Richter auf
Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Im Falle der Beendigung des
Amtsverhältnisses erhält der Bundesbeauftragte eine vom Bundespräsidenten vollzogene
Urkunde. Eine Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam. Auf Ersuchen
des Bundesministers des Innern ist der Bundesbeauftragte verpflichtet, die Geschäfte
bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.
(2) Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein
Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder
Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder
einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Er darf
nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.
(3) Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesministerium des Innern Mitteilung über
Geschenke zu machen, die er in bezug auf sein Amt erhält. Das Bundesministerium des
Innern entscheidet über die Verwendung der Geschenke.
(4) Der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihm in seiner
Eigenschaft als Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese
Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. Dies gilt auch für die Mitarbeiter des
Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, daß über die Ausübung dieses Rechts der
Bundesbeauftragte entscheidet. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des
Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder
anderen Schriftstücken von ihm nicht gefordert werden.
(5) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses,
verpflichtet, über die ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit
zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über
Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
bedürfen. Der Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche
Angelegenheiten ohne Genehmigung des Bundesministeriums des Innern weder vor Gericht
noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Unberührt bleibt die
gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Für den
Bundesbeauftragten und seine Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs.
5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. Satz 5
findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung
eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden
Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse
besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen
oder der für ihn tätigen Personen handelt. Stellt der Bundesbeauftragte einen
Datenschutzverstoß fest, ist er befugt, diesen anzuzeigen und den Betroffenen
hierüber zu informieren.
(6) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage
dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die
Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung
den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 28 des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(7) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das
Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis
endet, im Falle des Absatzes 1 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die
Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten der
Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung. Das Bundesreisekostengesetz und das
Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. Im Übrigen sind die §§ 13 bis
20 und 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die
Stelle der zweijährigen Amtszeit in § 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes eine
Amtszeit von fünf Jahren und an die Stelle der Besoldungsgruppe B 11 in § 21a Abs. 5
des Bundesministergesetzes die Besoldungsgruppe B 9 tritt. Abweichend von Satz 3 in
Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 21a Abs. 5 des Bundesministergesetzes berechnet
sich das Ruhegehalt des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als
ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des
Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und der Bundesbeauftragte sich
unmittelbar vor seiner Wahl zum Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter
mindestens in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9 zu
durchlaufenden Amt befunden hat.
(8) Absatz 5 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die
Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern
zuständig sind.
§ 24 Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
kontrolliert bei den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung der Vorschriften
dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz.
(2) Die Kontrolle des Bundesbeauftragten erstreckt sich auch auf
1. von öffentlichen Stellen des Bundes erlangte personenbezogene Daten über
den Inhalt und die näheren Umstände des Brief-, Post- und
Fernmeldeverkehrs, und
2. personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis,
insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung,
unterliegen.
Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses des Artikels 10 des
Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Personenbezogene Daten, die der Kontrolle
durch die Kommission nach § 15 des Artikel 10-Gesetzes unterliegen, unterliegen nicht
der Kontrolle durch den Bundesbeauftragten, es sei denn, die Kommission ersucht den
Bundesbeauftragten, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei
bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich
ihr darüber zu berichten. Der Kontrolle durch den Bundesbeauftragten unterliegen auch
nicht personenbezogene Daten in Akten über die Sicherheitsüberprüfung, wenn der
Betroffene der Kontrolle der auf ihn bezogenen Daten im Einzelfall gegenüber dem
Bundesbeauftragten widerspricht.
(3) Die Bundesgerichte unterliegen der Kontrolle des Bundesbeauftragten nur, soweit
sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.
(4) Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, den Bundesbeauftragten und
seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei
insbesondere
1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere
in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu
gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen,
2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
Die in § 6 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 genannten Behörden gewähren die Unterstützung nur
dem Bundesbeauftragten selbst und den von ihm schriftlich besonders Beauftragten.
Satz 2 gilt für diese Behörden nicht, soweit die oberste Bundesbehörde im Einzelfall
feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines
Landes gefährden würde.
(5) Der Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis seiner Kontrolle der öffentlichen Stelle
mit. Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur
Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten, verbinden. § 25 bleibt unberührt.
(6) Absatz 2 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle
der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.
§ 25 Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(1) Stellt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über
den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies
1. bei der Bundesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Bundesbehörde,
2. beim Bundeseisenbahnvermögen gegenüber dem Präsidenten,
3. bei den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz
hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht
nach dem Postgesetz zusteht, gegenüber deren Vorständen,
4. bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst
vertretungsberechtigten Organ
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. In
den Fällen von Satz 1 Nr. 4 unterrichtet der Bundesbeauftragte gleichzeitig die
zuständige Aufsichtsbehörde.
(2) Der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine
Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um
unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.
(3) Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die
aufgrund der Beanstandung des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die in Absatz
1 Satz 1 Nr. 4 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde gleichzeitig
eine Abschrift ihrer Stellungnahme an den Bundesbeauftragten zu.
§ 26 Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit erstattet
dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. Er unterrichtet den
Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit über wesentliche Entwicklungen des
Datenschutzes.
(2) Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung hat der
Bundesbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Auf Ersuchen des
Deutschen Bundestages, des Petitionsausschusses, des Innenausschusses oder der
Bundesregierung geht der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und
Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach. Der
Bundesbeauftragte kann sich jederzeit an den Deutschen Bundestag wenden.
(3) Der Bundesbeauftragte kann der Bundesregierung und den in § 12 Abs. 1 genannten
Stellen des Bundes Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben und sie in
Fragen des Datenschutzes beraten. Die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen
sind durch den Bundesbeauftragten zu unterrichten, wenn die Empfehlung oder Beratung
sie nicht unmittelbar betrifft.
(4) Der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen,
die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den
Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 38 hin. § 38 Abs. 1
Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Dritter Abschnitt Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und
öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
Erster Unterabschnitt Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung
§ 27 Anwendungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung, soweit personenbezogene
Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür
erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeitet,
genutzt oder dafür erhoben werden durch
1. nicht-öffentliche Stellen,
2. a) öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie als öffentlich-rechtliche
Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen,
b) öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche
Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der
Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.
Dies gilt nicht, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten
ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt. In den Fällen der
Nummer 2 Buchstabe a gelten anstelle des § 38 die §§ 18, 21 und 24 bis 26.
(2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für die Verarbeitung und Nutzung
personenbezogener Daten außerhalb von nicht automatisierten Dateien, soweit es sich
nicht um personenbezogene Daten handelt, die offensichtlich aus einer automatisierten
Verarbeitung entnommen worden sind.
§ 28 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für eigene Zwecke
(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder
ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig
1. wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder
vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient,
2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle
erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung
oder Nutzung überwiegt, oder
3. wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle
sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse
des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber
dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich
überwiegt.
Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten
verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen sie nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 2 und 3 übermittelt oder genutzt werden.
(3) Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck ist auch zulässig:
1. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder
2. zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit
sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist, oder
3. für Zwecke der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, wenn es sich um
listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer
Personengruppe handelt, die sich auf
a) eine Angabe über die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser
Personengruppe,
b) Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung,
c) Namen,
d) Titel,
e) akademische Grade,
f) Anschrift und
g) Geburtsjahr
beschränken
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung hat, oder
4. wenn es im Interesse einer Forschungseinrichtung zur Durchführung
wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche
Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und
der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit
unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist anzunehmen, dass dieses Interesse besteht, wenn
im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen
Vertrauensverhältnisses gespeicherte Daten übermittelt werden sollen, die sich
1. auf strafbare Handlungen,
2. auf Ordnungswidrigkeiten sowie
3. bei Übermittlung durch den Arbeitgeber auf arbeitsrechtliche
Rechtsverhältnisse
beziehen.
(4) Widerspricht der Betroffene bei der verantwortlichen Stelle der Nutzung oder
Übermittlung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder
Meinungsforschung, ist eine Nutzung oder Übermittlung für diese Zwecke unzulässig.
Der Betroffene ist bei der Ansprache zum Zweck der Werbung oder der Markt- oder
Meinungsforschung über die verantwortliche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht
nach Satz 1 zu unterrichten; soweit der Ansprechende personenbezogene Daten des
Betroffenen nutzt, die bei einer ihm nicht bekannten Stelle gespeichert sind, hat er
auch sicherzustellen, dass der Betroffene Kenntnis über die Herkunft der Daten
erhalten kann. Widerspricht der Betroffene bei dem Dritten, dem die Daten nach Absatz
3 übermittelt werden, der Verarbeitung oder Nutzung für Zwecke der Werbung oder der
Markt- oder Meinungsforschung, hat dieser die Daten für diese Zwecke zu sperren.
(5) Der Dritte, dem die Daten übermittelt worden sind, darf diese nur für den Zweck
verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Eine
Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nicht-öffentlichen Stellen nur unter
den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 und öffentlichen Stellen nur unter den
Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erlaubt. Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf
hinzuweisen.
(6) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten
(§ 3 Abs. 9) für eigene Geschäftszwecke ist zulässig, soweit nicht der Betroffene
nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat, wenn
1. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines
Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder
rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,
2. es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich
gemacht hat,
3. dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche
erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
4. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das
wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens
das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere
Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(7) Das Erheben von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist ferner
zulässig, wenn dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik,
der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von
Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch
ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden
Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Verarbeitung und Nutzung von Daten zu den in
Satz 1 genannten Zwecken richtet sich nach den für die in Satz 1 genannten Personen
geltenden Geheimhaltungspflichten. Werden zu einem in Satz 1 genannten Zweck Daten
über die Gesundheit von Personen durch Angehörige eines anderen als in § 203 Abs. 1
und 3 des Strafgesetzbuches genannten Berufes, dessen Ausübung die Feststellung,
Heilung oder Linderung von Krankheiten oder die Herstellung oder den Vertrieb von
Hilfsmitteln mit sich bringt, erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist dies nur unter
den Voraussetzungen zulässig, unter denen ein Arzt selbst hierzu befugt wäre.
(8) Für einen anderen Zweck dürfen die besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3
Abs. 9) nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Nr. 1 bis 4 oder des Absatzes 7
Satz 1 übermittelt oder genutzt werden. Eine Übermittlung oder Nutzung ist auch
zulässig, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die staatliche und
öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung
erforderlich ist.
(9) Organisationen, die politisch, philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich
ausgerichtet sind und keinen Erwerbszweck verfolgen, dürfen besondere Arten
personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies
für die Tätigkeit der Organisation erforderlich ist. Dies gilt nur für
personenbezogene Daten ihrer Mitglieder oder von Personen, die im Zusammenhang mit
deren Tätigkeitszweck regelmäßig Kontakte mit ihr unterhalten. Die Übermittlung
dieser personenbezogenen Daten an Personen oder Stellen außerhalb der Organisation
ist nur unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 3 zulässig. Absatz 3 Nr. 2 gilt
entsprechend.
§ 29 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung
(1) Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Verändern personenbezogener Daten zum
Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von
Auskunfteien, dem Adresshandel oder der Markt- und Meinungsforschung dient, ist
zulässig, wenn
1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung
hat, oder
2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder
die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass
das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der
Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt.
§ 28 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden.
(2) Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn
1. a) der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes
Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat oder
b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten nach § 28
Abs. 3 Nr. 3 handelt, die für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder
Meinungsforschung übermittelt werden sollen, und
2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
§ 28 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Übermittlung nach Nummer 1 Buchstabe a
sind die Gründe für das Vorliegen eines berechtigten Interesses und die Art und Weise
ihrer glaubhaften Darlegung von der übermittelnden Stelle aufzuzeichnen. Bei der
Übermittlung im automatisierten Abrufverfahren obliegt die Aufzeichnungspflicht dem
Dritten, dem die Daten übermittelt werden.
(3) Die Aufnahme personenbezogener Daten in elektronische oder gedruckte Adress-,
Telefon-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse hat zu unterbleiben, wenn der
entgegenstehende Wille des Betroffenen aus dem zugrunde liegenden elektronischen oder
gedruckten Verzeichnis oder Register ersichtlich ist. Der Empfänger der Daten hat
sicherzustellen, dass Kennzeichnungen aus elektronischen oder gedruckten
Verzeichnissen oder Registern bei der Übernahme in Verzeichnisse oder Register
übernommen werden.
(4) Für die Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten Daten gilt § 28 Abs. 4 und 5.
(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.
§ 30 Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung in anonymisierter Form
(1) Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig erhoben und gespeichert, um sie in
anonymisierter Form zu übermitteln, sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit
denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten
oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Diese Merkmale dürfen
mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit dies für die Erfüllung des
Zwecks der Speicherung oder zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.
(2) Die Veränderung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn
1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges
Interesse an dem Ausschluss der Veränderung hat, oder
2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder
die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, soweit nicht das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Veränderung
offensichtlich überwiegt.
(3) Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig
ist.
(4) § 29 gilt nicht.
(5) § 28 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.
§ 31 Besondere Zweckbindung
Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der
Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer
Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet
werden.
§ 32(weggefallen)
Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen
§ 33 Benachrichtigung des Betroffenen
(1) Werden erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke ohne Kenntnis des
Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der Speicherung, der Art der Daten,
der Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und der Identität der
verantwortlichen Stelle zu benachrichtigen. Werden personenbezogene Daten
geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert,
ist der Betroffene von der erstmaligen Übermittlung und der Art der übermittelten
Daten zu benachrichtigen. Der Betroffene ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 auch
über die Kategorien von Empfängern zu unterrichten, soweit er nach den Umständen des
Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der
Übermittlung erlangt hat,
2. die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher,
satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht
gelöscht werden dürfen oder ausschließlich der Datensicherung oder der
Datenschutzkontrolle dienen und eine Benachrichtigung einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
3. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich
wegen des überwiegenden rechtlichen Interesses eines Dritten,
geheimgehalten werden müssen,
4. die Speicherung oder Übermittlung durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen
ist,
5. die Speicherung oder Übermittlung für Zwecke der wissenschaftlichen
Forschung erforderlich ist und eine Benachrichtigung einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
6. die zuständige öffentliche Stelle gegenüber der verantwortlichen Stelle
festgestellt hat, dass das Bekanntwerden der Daten die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder
eines Landes Nachteile bereiten würde,
7. die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine
Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle
unverhältnismäßig ist, oder
b) die Benachrichtigung die Geschäftszwecke der verantwortlichen Stelle
erheblich gefährden würde, es sei denn, dass das Interesse an der
Benachrichtigung die Gefährdung überwiegt, oder
8. die Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind, soweit sie sich auf
diejenigen Personen beziehen, die diese Daten veröffentlicht haben,
oder
b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten handelt (§ 29
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)
und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle
unverhältnismäßig ist.
Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von
einer Benachrichtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 abgesehen wird.
§ 34 Auskunft an den Betroffenen
(1) Der Betroffene kann Auskunft verlangen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die
Herkunft dieser Daten beziehen,
2. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben
werden, und
3. den Zweck der Speicherung.
Er soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll,
näher bezeichnen. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der
Übermittlung gespeichert, kann der Betroffene über Herkunft und Empfänger nur
Auskunft verlangen, sofern nicht das Interesse an der Wahrung des
Geschäftsgeheimnisses überwiegt. In diesem Fall ist Auskunft über Herkunft und
Empfänger auch dann zu erteilen, wenn diese Angaben nicht gespeichert sind.
(2) Der Betroffene kann von Stellen, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum
Zwecke der Auskunftserteilung speichern, Auskunft über seine personenbezogenen Daten
verlangen, auch wenn sie weder in einer automatisierten Verarbeitung noch in einer
nicht automatisierten Datei gespeichert sind. Auskunft über Herkunft und Empfänger
kann der Betroffene nur verlangen, sofern nicht das Interesse an der Wahrung des
Geschäftsgeheimnisses überwiegt.
(3) Die Auskunft wird schriftlich erteilt, soweit nicht wegen der besonderen Umstände
eine andere Form der Auskunftserteilung angemessen ist.
(4) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn der Betroffene nach § 33
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7 nicht zu benachrichtigen ist.
(5) Die Auskunft ist unentgeltlich. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig
zum Zweck der Übermittlung gespeichert, kann jedoch ein Entgelt verlangt werden, wenn
der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen
kann. Das Entgelt darf über die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt
zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen. Ein Entgelt kann in den Fällen nicht verlangt
werden, in denen besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Daten unrichtig
oder unzulässig gespeichert werden, oder in denen die Auskunft ergibt, dass die Daten
zu berichtigen oder unter der Voraussetzung des § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu löschen
sind.
(6) Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem Betroffenen die
Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen seines Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis
über die ihn betreffenden Daten und Angaben zu verschaffen. Er ist hierauf in
geeigneter Weise hinzuweisen.
§ 35 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.
(2) Personenbezogene Daten können außer in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2
jederzeit gelöscht werden. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn
1. ihre Speicherung unzulässig ist,
2. es sich um Daten über die rassische oder ethnische Herkunft, politische
Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die
Gewerkschaftszugehörigkeit, über Gesundheit oder das Sexualleben,
strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten handelt und ihre
Richtigkeit von der verantwortlichen Stelle nicht bewiesen werden kann,
3. sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für die
Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder
4. sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden und eine
Prüfung jeweils am Ende des vierten Kalenderjahres beginnend mit ihrer
erstmaligen Speicherung ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht
erforderlich ist.
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
1. im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige
oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,
2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige
Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder
3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit
unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
(4) Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom
Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit
feststellen lässt.
(5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder
Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt
werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und
eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner
besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine
Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.
(6) Personenbezogene Daten, die unrichtig sind oder deren Richtigkeit bestritten
wird, müssen bei der geschäftsmäßigen Datenspeicherung zum Zweck der Übermittlung
außer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 nicht berichtigt, gesperrt oder gelöscht
werden, wenn sie aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und zu
Dokumentationszwecken gespeichert sind. Auf Verlangen des Betroffenen ist diesen
Daten für die Dauer der Speicherung seine Gegendarstellung beizufügen. Die Daten
dürfen nicht ohne diese Gegendarstellung übermittelt werden.
(7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der
Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu
verständigen, denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung
weitergegeben werden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und
schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.
(8) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder
genutzt werden, wenn
1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot
oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle
oder eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist und
2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht
gesperrt wären.
Dritter Unterabschnitt Aufsichtsbehörde
§§ 36 und 37 (weggefallen)
§ 38 Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer
Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese die automatisierte Verarbeitung
personenbezogener Daten oder die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in
oder aus nicht automatisierten Dateien regeln einschließlich des Rechts der
Mitgliedstaaten in den Fällen des § 1 Abs. 5. Sie berät und unterstützt die
Beauftragten für den Datenschutz und die verantwortlichen Stellen mit Rücksicht auf
deren typische Bedürfnisse. Die Aufsichtsbehörde darf die von ihr gespeicherten Daten
nur für Zwecke der Aufsicht verarbeiten und nutzen; § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 6 und 7
gilt entsprechend. Insbesondere darf die Aufsichtsbehörde zum Zweck der Aufsicht
Daten an andere Aufsichtsbehörden übermitteln. Sie leistet den Aufsichtsbehörden
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen ergänzende Hilfe
(Amtshilfe). Stellt die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen dieses Gesetz oder
andere Vorschriften über den Datenschutz fest, so ist sie befugt, die Betroffenen
hierüber zu unterrichten, den Verstoß bei den für die Verfolgung oder Ahndung
zuständigen Stellen anzuzeigen sowie bei schwerwiegenden Verstößen die
Gewerbeaufsichtsbehörde zur Durchführung gewerberechtlicher Maßnahmen zu
unterrichten. Sie veröffentlicht regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre, einen
Tätigkeitsbericht. § 21 Satz 1 und § 23 Abs. 5 Satz 4 bis 7 gelten entsprechend.
(2) Die Aufsichtsbehörde führt ein Register der nach § 4d meldepflichtigen
automatisierten Verarbeitungen mit den Angaben nach § 4e Satz 1. Das Register kann
von jedem eingesehen werden. Das Einsichtsrecht erstreckt sich nicht auf die Angaben
nach § 4e Satz 1 Nr. 9 sowie auf die Angabe der zugriffsberechtigten Personen.
(3) Die der Kontrolle unterliegenden Stellen sowie die mit deren Leitung beauftragten
Personen haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Der Auskunftspflichtige
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige ist darauf
hinzuweisen.
(4) Die von der Aufsichtsbehörde mit der Kontrolle beauftragten Personen sind befugt,
soweit es zur Erfüllung der der Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich
ist, während der Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume der
Stelle zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Sie können
geschäftliche Unterlagen, insbesondere die Übersicht nach § 4g Abs. 2 Satz 1 sowie
die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme,
einsehen. § 24 Abs. 6 gilt entsprechend. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen
zu dulden.
(5) Zur Gewährleistung des Datenschutzes nach diesem Gesetz und anderen Vorschriften
über den Datenschutz, soweit diese die automatisierte Verarbeitung personenbezogener
Daten oder die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus nicht automatisierten
Dateien regeln, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass im Rahmen der Anforderungen
nach § 9 Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter technischer oder organisatorischer
Mängel getroffen werden. Bei schwerwiegenden Mängeln dieser Art, insbesondere, wenn
sie mit besonderer Gefährdung des Persönlichkeitsrechts verbunden sind, kann sie den
Einsatz einzelner Verfahren untersagen, wenn die Mängel entgegen der Anordnung nach
Satz 1 und trotz der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit
beseitigt werden. Sie kann die Abberufung des Beauftragten für den Datenschutz
verlangen, wenn er die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und
Zuverlässigkeit nicht besitzt.
(6) Die Landesregierungen oder die von ihnen
ermächtigten Stellen bestimmen die für die Kontrolle der Durchführung des
Datenschutzes im Anwendungsbereich dieses Abschnittes zuständigen Aufsichtsbehörden.
(7) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die den Vorschriften dieses Abschnittes
unterliegenden Gewerbebetriebe bleibt unberührt.
§ 38a Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher Regelungen
(1) Berufsverbände und andere Vereinigungen, die bestimmte Gruppen von
verantwortlichen Stellen vertreten, können Entwürfe für Verhaltensregeln zur
Förderung der Durchführung von datenschutzrechtlichen Regelungen der zuständigen
Aufsichtsbehörde unterbreiten.
(2) Die Aufsichtsbehörde überprüft die Vereinbarkeit der ihr unterbreiteten Entwürfe
mit dem geltenden Datenschutzrecht.
Vierter Abschnitt Sondervorschriften
§ 39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen
(1) Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis
unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung
ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen von der
verantwortlichen Stelle nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den
sie sie erhalten hat. In die Übermittlung an eine nicht-öffentliche Stelle muss die
zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle einwilligen.
(2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder genutzt werden,
wenn die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist.
§ 40 Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen
(1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder gespeicherte
personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
verarbeitet oder genutzt werden.
(2) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem
Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit
denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten
oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben
nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.
(3) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen dürfen personenbezogene
Daten nur veröffentlichen, wenn
1. der Betroffene eingewilligt hat oder
2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der
Zeitgeschichte unerlässlich ist.
§ 41 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien
(1) Die Länder haben in ihrer Gesetzgebung vorzusehen, dass für die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Unternehmen und Hilfsunternehmen
der Presse ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen
Zwecken den Vorschriften der §§ 5, 9 und 38a entsprechende Regelungen einschließlich
einer hierauf bezogenen Haftungsregelung entsprechend § 7 zur Anwendung kommen.
(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten durch die Deutsche Welle zur Veröffentlichung von
Gegendarstellungen des Betroffenen, so sind diese Gegendarstellungen zu den
gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten
selbst.
(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung der Deutschen Welle in seinem
Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so kann er Auskunft über die der
Berichterstattung zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen.
Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten
verweigert werden, soweit
1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder
Verbreitung von Rundfunksendungen berufsmäßig journalistisch mitwirken
oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von
Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil
geschlossen werden kann,
3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die
journalistische Aufgabe der Deutschen Welle durch Ausforschung des
Informationsbestandes beeinträchtigt würde.
Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.
(4) Im Übrigen gelten für die Deutsche Welle von den Vorschriften dieses Gesetzes die
§§ 5, 7, 9 und 38a. Anstelle der §§ 24 bis 26 gilt § 42, auch soweit es sich um
Verwaltungsangelegenheiten handelt.
§ 42 Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle
(1) Die Deutsche Welle bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die
Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit tritt.
Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die
Dauer von vier Jahren, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. Das Amt eines
Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der
Rundfunkanstalt wahrgenommen werden.
(2) Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften
dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz. Er ist in Ausübung
dieses Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im Übrigen untersteht er der
Dienst- und Rechtsaufsicht des Verwaltungsrates.
(3) Jedermann kann sich entsprechend § 21 Satz 1 an den Beauftragten für den
Datenschutz wenden.
(4) Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den Organen der Deutschen Welle
alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 1994 einen Tätigkeitsbericht. Er erstattet
darüber hinaus besondere Berichte auf Beschluss eines Organes der Deutschen Welle.
Die Tätigkeitsberichte übermittelt der Beauftragte auch an den Bundesbeauftragten für
den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
(5) Weitere Regelungen entsprechend den §§ 23 bis 26 trifft die Deutsche Welle für
ihren Bereich. Die §§ 4f und 4g bleiben unberührt.
Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften
§ 43 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit § 4e Satz 2, eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2. entgegen § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3
und 6, einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,
3. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass der
Betroffene Kenntnis erhalten kann,
4. entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt,
5. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeichneten Gründe oder die
Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet,
6. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 personenbezogene Daten in elektronische oder
gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse
aufnimmt,
7. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 2 die Übernahme von Kennzeichnungen nicht
sicherstellt,
8. entgegen § 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig benachrichtigt,
9. entgegen § 35 Abs. 6 Satz 3 Daten ohne Gegendarstellung übermittelt,
10. entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine
Maßnahme nicht duldet oder
11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
erhebt oder verarbeitet,
2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum
Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält,
3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,
abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen
oder nicht automatisierten Dateien verschafft,
4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein
zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,
5. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit §
29 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten Daten
für andere Zwecke nutzt, indem er sie an Dritte weitergibt, oder
6. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 2 die in § 30 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten
Merkmale oder entgegen § 40 Abs. 2 Satz 3 die in § 40 Abs. 2 Satz 2
bezeichneten Merkmale mit den Einzelangaben zusammenführt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu
fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu
zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 44 Strafvorschriften>
(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in
der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen,
begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.
Sechster Abschnitt Übergangsvorschriften
§ 45 Laufende Verwendungen
Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen personenbezogener Daten, die am 23. Mai
2001 bereits begonnen haben, sind binnen drei Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den
Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen. Soweit Vorschriften
dieses Gesetzes in Rechtsvorschriften außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie
95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr zur Anwendung gelangen, sind Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen
personenbezogener Daten, die am 23. Mai 2001 bereits begonnen haben, binnen fünf
Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung
zu bringen.
§ 46 Weitergeltung von Begriffsbestimmungen
(1) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Datei verwendet, ist
Datei
1. eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch automatisierte Verfahren
nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden kann (automatisierte Datei),
oder
2. jede sonstige Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut
ist und nach bestimmten Merkmalen geordnet, umgeordnet und ausgewertet
werden kann (nicht automatisierte Datei).
Nicht hierzu gehören Akten und Aktensammlungen, es sei denn, dass sie durch
automatisierte Verfahren umgeordnet und ausgewertet werden können.
(2) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Akte verwendet, ist
Akte jede amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage, die nicht dem
Dateibegriff des Absatzes 1 unterfällt; dazu zählen auch Bild- und Tonträger. Nicht
hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden
sollen.
(3) Wird in besonderen Rechtsvorschriften des Bundes der Begriff Empfänger verwendet,
ist Empfänger jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle.
Empfänger sind nicht der Betroffene sowie Personen und Stellen, die im Inland, in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene
Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
Anlage (zu § 9 Satz 1)
Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die
innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den
besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere
Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten
oder Datenkategorien geeignet sind,
1. Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen
personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren
(Zutrittskontrolle),
2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt
werden können (Zugangskontrolle),
3. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems
Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung
unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei
der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen,
kopiert, verändert oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle),
4. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen
Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt
werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche
Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtung zur
Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle),
5. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden
kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme
eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle),
6. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet
werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet
werden können (Auftragskontrolle),
7. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung
oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle),
8. zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten
getrennt verarbeitet werden können.