Datenübermittlung durch Vermieter an
das Sozialamt oder Schuldnerberatungen!
Die Mieterselbstauskunft unter datenschutzrechtlicher Bewertung
Welche Haftungsrisiken bestehen für die Verantwortlichen, sofern die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden?
Abmahnung wegen Nichtbestellung eines Datenschutzbeauftragten!
Die Mieterselbstauskunft unter datenschutzrechtlicher Bewertung
Die Mieterselbstauskunft und die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten mittels spezieller, vorgefertigter Fragebögen fallen nach Ansicht der bayerischen Aufsichtsbehörden in den Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG gilt das BDSG für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogener Daten durch nicht öffentliche Stellen, wenn diese Daten später automatisiert verarbeitet oder genutzt werden.
Fragebögen zur Mieterselbstauskunft stellen zwar als Sammlung eine nicht automatisierte Datei im Sinne des BDSG dar, trotzdem muss im Ergebnis die mit Hilfe derartiger Fragebögen vorgenommene Erhebung von personenbezogenen Daten sich an den gesetzlichen Vorgaben des BDSG messen lassen.
Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt, anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Als Rechtsgrundlage aus dem BDSG kommt dabei § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG in Betracht, der die Erhebung personenbezogener Daten als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke als zulässig erachtet, wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient.
Bei der Beurteilung, welche personenbezogenen Daten vom Mietinteressenten erfragt werden dürfen, wird daher stets eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse des Vermieters gegen den Schutz der Privatsphäre des Mietinteressenten vorzunehmen sein.
Welche Haftungsrisiken bestehen für die Verantwortlichen, sofern die datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden?
Unsere Datenschutzberater werden immer wieder auf die möglichen Haftungsrisiken angesprochen, wenn kein oder ein gemäß des § 4f Bundesdatenschutzgesetz ungeeigneter Datenschutzbeauftragter bestellt wurde.
Nachfolgend möchten wir Ihnen deshalb die möglichen Konsequenzen darstellen, die aus einer ungenügenden Berücksichtigung des Bundesdatenschutzgesetzes entstehen können:
Geschäftsführer, Vorstände, Beiräte und Aufsichtsräte haften bei schuldhafter Pflichtverletzung unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen gegenüber dem Unternehmen oder Dritten. Der Geschäftsführer einer GmbH bzw. der Vorstand einer Genossenschaft haftet bei einem Gesetzesverstoß im Bereich Datenschutz mit seinem Privatvermögen (gem. §43 GmbH Gesetz und § 34 Genossenschaftsgesetz) unbegrenzt.
Vor diesem Haftungsrisiko wird auch der Abschluss einer D&O- Police (Directors and Officers – Berufshaftpflichtversicherung für Aufsichtsräte, Vorstände und Geschäftsführer) keinen vollkommenen Schutz bieten, denn ein Gesetzesverstoß gilt als schwere Pflichtverletzung und kann sogar den Schutz der D&O entfallen lassen.
Die Verantwortung und die daraus resultierende Haftung bei Verstößen gegen das Bundesdatenschutzgesetz liegen bei der Geschäftsführung bzw. dem Vorstand.
Für eine Nicht- oder Scheinbestellung des Datenschutzbeauftragten sieht das Bundesdatenschutzgesetz ein Bußgeld bis zu 25.000 € vor (§43 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. §43 Abs. 3 BDSG). Bereits bei unbefugter Erhebung oder Verarbeitung personenbezogener Daten drohen Schadensersatzvorderungen bis zu 250.000 Euro (§43 Abs. 2 i.v.m. §43 Abs. 3 BDSG).
(Directors and Officers bzw. Manager im Sinne dieser Versicherung sind die Organe juristischer Personen, also Vorstände und Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften und Genossenschaften sowie Geschäftsführer und Aufsichtsräte von GmbH’s).
Abmahnung wegen Nichtbestellung eines Datenschutzbeauftragten!
Zur Zeit werden Unternehmen angeschrieben, dass die Nichtbestellung eines Datenschutzbeauftragten einen Wettbewerbsverstoß hinsichtlich § 4 UWG darstellt. Zusätzlich wird eine Aufwandspauschale von dem abmahnenden Verein geltend gemacht. Wir raten den Unternehmen zur Zurückhaltung und bei Bedarf einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Nach unserer Meinung stellt die Nichtbestellung eines Datenschutzbeauftragten keine Verletzung des UWG, sondern eine Missachtung des Bundesdatenschutzgesetzes dar!
Datenübermittlung durch Vermieter an das Sozialamt oder Schuldnerberatungen!
Darf ein Vermieter das Sozialamt spontan und frühzeitig - z. B. durch
Übersendung einer Kopie des Kündigungsschreibens/Mahnung - über bestehende
Mietschulden eines Mieters informieren? Es empfiehlt hier nicht nur datenschutzrechtliche Aspekte zu
berücksichtigen, sondern auch das Verfahren "Mahn- und Klagewesen" einer
Überprüfung zu unterziehen. Ebenfalls hat sich mit dieser Frage der Berliner
Datenschutzbeauftragte auseinandergesetzt und folgende Stellungnahme
abgegeben:
Quelle: Jahresbericht 2004 des Berliner Datenschutzbeauftragten
Datenübermittlung durch Vermieter an das Sozialamt
Von der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz wurden wir darüber informiert, dass eine Arbeitsgruppe zum Thema „ Prävention in der Wohnungslosenhilfe“ gebildet worden sei. Diese würde sich mit der Frage beschäftigen, ob es datenschutzrechtlich zulässig sei, dass Vermieter das Sozialamt spontan und frühzeitig - z. B. durch Übersendung einer Kopie des Kündigungsschreibens über bestehende Mietschulden eines Mieters informieren. Es gibt keine Rechtsvorschrift, die diese Datenübermittlung erlaubt. Derartige Spontanübermittlungen von Kündigungsschreiben durch den Vermieter an das Sozialamt sind - ohne vorherige Anfrage des Sozialamtes - nur mit Einwilligung des Mieters zulässig. Zu welchem Zeitpunkt diese Einwilligung eingeholt wird, ist – außer das dies in jedem Fall im Vorfeld der Datenübermittlung zu erfolgen hat - nicht geregelt. Insofern ist es möglich, sie bereits zu einem Zeitpunkt einzuholen (z. B. zu Beginn des Vertragsverhältnisses), an dem die vertraglichen Beziehungen zwischen Mieter und Vermieter noch nicht durch Mietzahlungsrückstände belastet sind. Zu beachten ist dabei jedoch, dass die Einwilligung nach § 4 a Abs. 1 BDSG nur wirksam ist, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. In keinem Fall darf die Abgabe einer derartigen Einwilligung des Wohnraumbewerbers daher als Voraussetzung für den Vertragsabschluss vom Vermieter verlangt werden. Dies würde die freie Entscheidung des Mietbewerbers beeinflussen und seine Erklärung wäre mangels Freiwilligkeit ungültig.
Datenübermittlung an eine private Schuldnerberatung:
Viele der betroffenen Mieter sind - nach Auskunft der Wohnungswirtschaft - nicht bereit bzw. nicht in der Lage, sich konstruktiv an der Lösung ihres (Miet-)Schuldenproblems zu beteiligen. Eine Einwilligung in die Datenübermittlung durch den Vermieter an das Sozialamt ist von diesen Mietern grundsätzlich nicht zu erwarten. Um diesen Mietern - im Auftrag des Vermieters - eine private Schuldnerberatung anzubieten, kann die datenschutzrechtliche Möglichkeit der Datenverarbeitung im Auftrag nach § 11 BDSG genutzt werden.
Werden bei der Auftragsdatenverarbeitung vom Auftraggeber (z. B. einem Wohnungsunternehmen) Daten an den Auftragnehmer (z. B. eine private Schuldnerberatung) weitergegeben, handelt es sich nicht um eine Datenübermittlung im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 3 a) BDSG. Die Datenweitergabe an den Auftragnehmer kann daher - im engen Rahmen des Auftragsverhältnisses - ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgen. Für die Ansprache der betroffenen Mieter und die Unterbreitung eines Beratungsangebotes zur Entschuldung ist es ausreichend, dass der Auftraggeber (das Wohnungsunternehmen) dem Auftragnehmer (die private Schuldnerberatung) den Namen und die Anschrift des Betroffenen bekannt gibt. Nur diese Daten sind für die Angebotsunterbreitung erforderlich und dürfen im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung weitergegeben werden. Eine Weitergabe weiterer Mieterdaten (z. B. über die konkrete Mietkontensituation) ist für den genannten Zweck nicht erforderlich. Diese Daten dürfen vom Vermieter - z. B. zur Durchführung einer konkreten Einzelberatung - nur mit Einwilligung der betroffenen Mieter an Dritte übermittelt werden.
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